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1260. Juni 1. Slisow (Schleisse).

Kal. Jun.

Wilhelm, Bischof von Lebus, setzt sein Gut Schleisse, dessen Zehnte seit undenklichen Zeiten zu der dortigen Kirche gehört, zu deutschem Rechte aus, so dass die Einwohner, so lange ihre Freijahre dauern, dem Pfarrer als Zehnten 1 1/2 Mk. geben, nach Ablauf derselben von den 42 flämischen Hufen, welche das Dorf enthält, die Hälfte des Zinses und des Zehntens, nämlich von der Hufe einen Vierdung Silber, 2 Mass (Scheffel) Weizen, 4 Korn, 6 Hafer, doch hat der Schulz von seinen Freihufen nur das Messgetreide zu entrichten. Preterea 36 mansos alios ab illis 42 prescriptis liberos, decimas de curie nostre agris de omnibus frugibus et dimidiam marcam de taberna ad dotem ejusdem ecclesie recognoscimus pertinere.

Z.: Die Hofkapellane Thomas und Heinrich Domherren von Lebus, der bischöfliche Notar Konrad.


Bei Wohlbrück Lebus I. 132 Anm. aus einer Abschrift des XV. Jahrh. und nach Wohlbrück bei Riedel cod. dipl. Brandenburg XX. 186. Jene Abschrift ist augenscheinlich wenig korrekt, und Wohlbrück vermuthet z. B., dass in der oben mitgetheilten Stelle hinter prescriptis mindestens eine ganze Zeile fehle. Mir scheint die mitgetheilte Stelle wohl an sich verständlich, (der Schulz hätte dann 6 Freihufen) doch mit dem Früheren, dem zu Folge der Herzog doch die Hälfte des Zinses haben soll, im Widerspruche stehend.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.